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Rechtsanwalt Arbeitsrecht Köln

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Arbeitsrecht - die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Etwa 41 Millionen Arbeitnehmer sind in Deutschland tätig. Einige vergleichen ihren Job mit einer zweiten Familie, doch als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht weiß ich, dass auch in den besten Familien Streitigkeiten vorkommen können. Fragen zum Arbeitsvertrag, Mutterschutz und Kündigungsschutz sind häufige Themen in Rechtsfragen rund um das Arbeitsverhältnis. Die Tatsache, dass die Arbeitsgerichte vor der Corona-Pandemie 426.000 arbeitsrechtliche Klagen bearbeiteten, ist daher nicht überraschend. Das Arbeitsverhältnis spielt eine entscheidende Rolle für die Lebensqualität, da es den Lebensunterhalt sichert und einen großen Teil der Lebenszeit beansprucht. Aus diesem Grund ist es von großer Bedeutung, dass Arbeitnehmer in einem rechtssicheren Arbeitsumfeld arbeiten können.

Arbeitsrecht – was es beinhaltet

Das Arbeitsrecht beinhaltet sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften, die die Erwerbstätigkeit beeinflussen. Im Individualarbeitsrecht sind die wesentlichen Bestimmungen für den Arbeitnehmer festgelegt, die das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regeln.

Falls Sie sich darüber informieren möchten, welche Rechte und Pflichten in Ihrem Arbeitsverhältnis für Sie gelten, möchte ich Ihnen einen Überblick geben, damit Sie gut vorbereitet sind.

Haben Sie Fragen zu Ihren Rechten und Pflichten in Ihrem Arbeitsverhältnis? Damit Sie gut vorbereitet sind, verschaffe ich Ihnen den Überblick.

Der Arbeitsvertrag – der Ausgangspunkt und Rahmen des Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber stellt die Grundlage eines jeden Arbeitsverhältnisses dar. Der Arbeitsvertrag definiert sich durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gegen die Zahlung einer Vergütung durch den Arbeitgeber. Die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers ergeben sich grundsätzlich aus dem Arbeitsvertrag. Aufgrund der Vertragsfreiheit können die Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis frei aushandeln. Häufig enthält der Arbeitsvertrag zusätzliche Klauseln zu Themen wie Arbeitszeit, Probezeit, Befristung, Urlaub, Verschwiegenheit oder Nebentätigkeitsverboten. Bestandteile, die nicht vertraglich geregelt sind, werden durch das Gesetz, vorrangig das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), bestimmt. 

Allerdings sieht das Gesetz auch zwingende Vorschriften vor, die durch einen Arbeitsvertrag nicht außer Kraft gesetzt werden können. Gehen also Vertragsklauseln zu Lasten des Arbeitnehmers, sind diese ungültig. Hierzu zählen insbesondere Bestimmungen zu folgenden Bereichen:

  • Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG)

  • Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

  • Mutterschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG)

  • Urlaubsanspruch im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)

  • Kündigungsfristen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Berufsbildungsgesetz (BBiG), Insolvenzordnung (InsO), Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

  • Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Weiterhin gelten Verordnungen (insbesondere zum Arbeitsschutz) sowie EU-Richtlinien. Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, wie beispielsweise Beamte, Soldaten und Berufsrichter, gilt das Arbeitsrecht nicht.

Möchten Sie Ihren Arbeitsvertrag überprüfen lassen? Enthält er unwirksame Klauseln? Sind Sie unsicher bezüglich Ihrer Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag?

Kündigung – Die rechtmäßige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Die Kündigung stellt neben dem Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages oder dem Aufhebungsvertrag eine Möglichkeit dar, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Hierbei wird zwischen ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen unterschieden. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der allgemeine Kündigungsschutz Anwendung findet.

Bei einer ordentlichen Kündigung sind die Kündigungsfristen zu beachten: Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis nach der Kündigung bis zum Ablauf der Frist weiter besteht. Ein Arbeitnehmer kann jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Die reguläre Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsletzten. Es ist hierbei wichtig zu beachten, dass es sich tatsächlich um 4 Wochen, also 28 Tage handelt. Der Arbeitgeber ist hingegen an längere Kündigungsfristen gebunden, die von der Dauer des Anstellungsverhältnisses abhängen. So besteht bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 2 Jahren eine Kündigungsfrist von 1 Monat, bei 10 Jahren sind es 4 Monate und nach 20 Jahren beträgt die Frist maximal 7 Monate.

Darüber hinaus kennt das Gesetz die außerordentliche Kündigung. Diese beendet das Arbeitsverhältnis fristlos. Dafür ist ein wichtiger Grund erforderlich, und sie ist nur zulässig, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Dies ist beispielsweise bei sexueller Belästigung, Gewalt, Mobbing oder wiederholtem verspäteten Gehaltszahlungen durch den Arbeitgeber der Fall.

Haben Sie Fragen zu Fristen? Leiden Sie unter unzumutbaren Zuständen am Arbeitsplatz?

Möchten Sie Ihren Arbeitsvertrag überprüfen lassen? Gibt es eventuell unwirksame Klauseln? Sind Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag unsicher?

Die spezifischen Anforderungen des Kündigungsschutzes

Neben der Kündigungsfrist bin ich als Arbeitgeber noch verpflichtet, den Kündigungsschutz einzuhalten. Grundsätzlich sind Kündigungen aus sittenwidrigen, diskriminierenden oder maßregelnden Motiven verboten. Ich habe gegebenenfalls den bestehenden Betriebsrat vor der Kündigungserklärung über die Kündigung zu unterrichten und muss eventuell dessen Zustimmung einholen oder ihn anhören.

Darüber hinaus bestimmt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besondere Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung. Diese muss ich einhalten, wenn der Arbeitnehmer länger als 6 Monate beschäftigt war und der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat (bei einer Belegschaft, die vor 2004 beschäftigt war, liegt die Grenze bei 5 Mitarbeitern). Bei der Bestimmung der Mitarbeiterzahl gilt folgender Schlüssel für Teilzeitkräfte und Auszubildende zu berücksichtigen:

  • Arbeitnehmer, die weniger als 30 Stunden arbeiten, zählen als 0,75 Mitarbeiter.

  • Arbeitnehmer mit weniger als 20 Stunden zählen als 0,5 Mitarbeiter.

  • Auszubildende werden nicht mitberücksichtigt.

Maßgeblich ist die Betriebszugehörigkeit, die auch bei größeren Unternehmen individuell zu bemessen ist, soweit der Betrieb im Unternehmen eine selbstständige Einheit – insbesondere hinsichtlich Personalangelegenheiten – darstellt.

Wenn der allgemeine Kündigungsschutz greift, muss ich die ordentliche Kündigung begründen. Hier unterscheidet man zwischen verhaltensbedingtem, betriebsbedingtem oder personenbedingtem Kündigungsgrund:

  • Ein betriebsbedingter Grund liegt dann vor, wenn betriebliche Erfordernisse der Weiterbeschäftigung im Wege stehen – zum Beispiel, wenn Personal aufgrund schlechter Konjunktur abgebaut werden muss. Hierbei ist eine Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern vorzunehmen.

  • Ein personenbezogener Grund liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeiten des Berufs auszuüben. Dies kann zum Beispiel in einer Verletzung oder chronischen Erkrankung begründet sein.

  • Ein verhaltensbedingter Grund liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer durch ein Fehlverhalten arbeitsvertragliche Pflichten verletzt. Die Beispiele an außerordentlichen Kündigungsgründen gelten entsprechend.

Darüber hinaus genießen Arbeitnehmer, die sich in besonderen Situationen befinden, einen Sonderkündigungsschutz: wie etwa Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Behinderte, Betriebsratsmitglieder oder Auszubildende. Eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers ist in dieser Situation ausgeschlossen.

Mit einer Kündigungsschutzklage kann sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehren. Diese muss binnen 3 Wochen vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden, sonst gilt der Kündigungsgrund automatisch als gerechtfertigt.

Ihre Kündigung ist unfair? Sie zweifeln an den Kündigungsgründen? Da Sie nur 3 Wochen Zeit haben, um zu klagen: zögern Sie nicht lange!

Mutterschutz – Mein Recht während der Schwangerschaft

Ein weiterer wesentlicher Aspekt des Schutzes der Arbeitnehmer ist der Mutterschutz. Basierend auf dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), ergänzt durch die Mutterschutzverordnung (MuSchArbV), dient er dem Gesundheitsschutz. Der Mutterschutz gilt für Arbeitnehmerinnen im Zeitraum von 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis 8 Wochen nach der Entbindung. Die genaue Schutzfrist (auch Mutterschutzfrist genannt) kann leicht mit einem Mutterschutzrechner ermittelt werden. In diesem Zusammenhang soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber den Entbindungstermin mitteilen. Der Mutterschutz hat verschiedene Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. So ist die Arbeitszeit auf maximal 8 Stunden und 30 Minuten begrenzt. Rufbereitschaft und Nachtschichten sind nicht erlaubt. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz schwangerschaftsgerecht einrichten, also für Ausruhmöglichkeiten sorgen und gefährliche Tätigkeiten vermeiden. Nach der Entbindung darf die Frau aufgrund eines Beschäftigungsverbots nicht arbeiten. Wegen des Verdienstausfalls erhält die Mutter während dieser Zeit Mutterschaftsgeld.

Der Mutterschutz schützt Ihre Gesundheit! Missachtet Ihr Arbeitgeber wichtige gesetzliche Schutzvorschriften? Ich stehe Ihnen zur Seite, damit Sie in der Schwangerschaft Ihr Recht durchsetzen können.

Verfahren – Mein Ansatz für einen effektiven Schutz der Arbeitnehmerrechte

Jegliches Klagebegehren, das im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht, wird in der Arbeitsgerichtsbarkeit verhandelt. Dies richtet sich nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). In erster Instanz entscheidet ein Arbeitsgericht, in der Berufung ein Landesarbeitsgericht und als Revisionsinstanz das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Der Spruchkörper – also das beschlussfassende Gremium – wird von einem hauptamtlichen Richter geleitet, sowie je einem ehrenamtlichen Richter für die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite.

Sie möchten vor dem Arbeitsgericht klagen? Mit mir an Ihrer Seite beschreiten Sie den Rechtsweg rechtssicher. 

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Meine Arbeit – fundiert auf den Grundlagen des kollektiven Arbeitsrechts

Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht bilde ich mich fortlaufend in diesem sich wandelnden Rechtsgebiet weiter. Um meine Mandanten fachlich versiert zu vertreten, ist es unerlässlich, das Arbeitsrecht im Kern zu verstehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Grundlage des Arbeitsrechts – der Arbeitsvertrag – auch stillschweigend geschlossen werden kann. Auch wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich nicht ausdrücklich auf eine Arbeit gegen Vergütung geeinigt haben, kann dies durch das bloße Tätigwerden ersetzt werden. Die sogenannte Realofferte liegt in dem schlüssigen Verhalten, die Arbeit begonnen zu haben und in der dafür erhaltenen Vergütung. Wer also denkt, dass Arbeitsverträge schriftlich sein müssen, irrt. Entscheidend sind, wie immer, die Umstände des Einzelfalls. Das macht das deutsche Arbeitsrecht so kompliziert.

Meine Tätigkeit für Sie

Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kümmere ich mich um alle Belange des Arbeitsrechts. Wenn Sie mein Mandant sind, bearbeite ich umgehend Ihren Fall. Zu meinem Leistungsspektrum gehören insbesondere diese Tätigkeiten:

  • Arbeitsvertrag auf Fallstricke und unwirksame Regelungen prüfen

  • Kündigungsschutzrecht durchsetzen – zum Beispiel bei Mutterschutz

  • Wirksamkeit befristeter Arbeitsverträge anfechten

  • Beseitigung von Mängeln im Arbeitsschutz

  • Ansprüche aus Lohnausfällen einklagen

  • Kündigung des Arbeitsplatzes durchsetzen oder anfechten

  • Aufhebungsvertrag vorbereiten und ausarbeiten

  • Abfindung vorteilhaft, rechtssicher und steuerlich günstig gestalten

  • Arbeitszeugnis prüfen und ungerechtfertigte Bewertungen anfechten

In der Regel sind Arbeitsverhältnisse unbefristet. In Ausnahmefällen kann der Arbeitsvertrag jedoch eine Befristung beinhalten. Dafür muss ein Grund gemäß dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vorliegen, beispielsweise im Falle einer Krankheits- oder Unfallvertretung.
Ein Arbeitsverhältnis kann durch einen Aufhebungsvertrag, eine Anfechtung, das Erreichen der Altersgrenze oder den Tod des Arbeitnehmers beendet werden. Darüber hinaus ist auch die außerordentliche oder ordentliche Kündigung möglich. Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt keiner ordentlichen Kündigung.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchuG) sieht drei Gründe für eine ordentliche Kündigung vor: personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt. Damit der Kündigungsschutz greift, muss der Betrieb jedoch mehr als 10 Beschäftigte haben.
Eine Kündigung kann gemäß des Kündigungsschutzgesetzes (KSchuG) durch eine Kündigungsschutzklage angefochten werden. Diese Klage muss innerhalb von 3 Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Sollte diese Frist versäumt werden, wird die ausgesprochene Kündigung automatisch als wirksam angesehen.
Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung. Hierfür muss ein hinreichender Grund bestehen. Zudem darf es für den Arbeitgeber unzumutbar sein, die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten. Ein solcher Grund kann beispielsweise Diebstahl oder Körperverletzung von Betriebsangehörigen sein.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann ein Betriebsrat während seiner Amtszeit nur in Ausnahmefällen ordentlich gekündigt werden, zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung. Eine außerordentliche Kündigung ist jedoch weiterhin möglich.
Wenn Sie während des Mutterschutzes vor der Entbindung arbeiten, erhalten Sie weiterhin Ihre übliche Vergütung, die aufgrund von Leistungseinbußen durch die Schwangerschaft nicht gekürzt werden darf. Da Sie nach der Geburt nicht arbeiten dürfen, bekommen Sie anstelle des Lohns das Mutterschutzgeld.
Der Mutterschutz erstreckt sich von 6 Wochen vor dem voraussichtlichen bis 8 Wochen nach dem tatsächlichen Geburtstermin. Diese Dauer gilt ebenfalls bei Totgeburten. Bei Frühgeburten wird die vorzeitige Geburt zu den 8 Wochen nach dem Entbindungstermin hinzugerechnet.
Auch wenn Sie aufgrund des Beschäftigungsverbots oder während der Elternzeit weniger arbeiten, bleibt Ihr Urlaubsanspruch bestehen. Dieser verfällt nicht zum 31. März des Folgejahres, sondern kann nach dem Mutterschutz oder der Elternzeit in Anspruch genommen werden.
Eine Kündigungserklärung muss schriftlich erfolgen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kündigung in Schriftform zu verfassen und zu unterschreiben. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schließt die elektronische Form ausdrücklich aus, daher kann ein Arbeitsvertrag nicht per E-Mail, Telefax oder SMS wirksam gekündigt werden.

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