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Kanzlei Kontny - Grenzüberschreitende Rechtslösungen - Ihre Rechtsanwältin für kompetente Beratung in zwei Sprachen

Unsere Dienstleistung - Internationales Familienrecht

Dienstleistung im Familienrecht

Rechtliche Beratung bei internationalen Familienangelegenheiten

Klare Antworten auf komplexe Fragen

In einer zunehmend globalisierten Welt, in der bi-nationale Ehen immer häufiger werden, ergeben sich häufig Unsicherheiten bezüglich des Eherechts, Scheidungsrechts und Unterhaltsrechts. Dies gilt besonders, wenn verschiedene Nationen involviert sind.

Das internationale Familienrecht bietet umfassende Antworten auf all diese rechtlichen Fragen, die sich aus grenzüberschreitenden Familienbeziehungen ergeben. Es beinhaltet präzise Regelungen zu Eheschließung, Scheidung, elterlicher Verantwortung, Unterhalt, Sorgerecht und Adoption, insbesondere wenn mindestens eine der beteiligten Parteien eine Verbindung zu einem anderen Land hat.

Das übergeordnete Ziel des internationalen Familienrechts ist die Lösung von Konflikten und die Schaffung einheitlicher Regeln für Familienangelegenheiten. Aufgrund internationaler Abkommen, nationaler Gesetze und Gerichtsentscheidungen kann dieses Rechtsgebiet jedoch äußerst komplex sein.

Ob Sie sich inmitten einer internationalen Scheidungssituation befinden oder einen Ehevertrag für grenzüberschreitende Angelegenheiten abschließen möchten, unsere Kanzlei für Familienrecht steht Ihnen professionell zur Seite. Wir bieten Unterstützung und Klarheit in allen Belangen des internationalen Familienrechts.

Internationale Eheschließung

Las Vegas, Venedig oder tropische Palmen am Strand bieten häufig eine romantische Kulisse für eine Eheschließung. Dabei sollte jedoch nicht vergessen werden, dass die Eheschließung einen rechtlich bindenden Vertrag mit Auswirkungen in vielerlei Hinsicht darstellt.

  • Nicht automatisch bestimmt der Ort der Eheschließung die Rechtsordnung, nach der sich die anderen Rechtsverhältnisse der Eheleute wie das Namensrecht, Güterstand, Sorgerecht für Kinder richten. 

    • Insbesondere bei Eheleuten mit unterschiedlicher Nationalität ist eine gesonderte Prüfung erforderlich. 

    • Lassen Sie sich am besten zuvor von einem Rechtsanwalt beraten und erstellen Sie gegebenenfalls einen Ehevertrag.

    • Ob ein deutsches Gericht oder eine Behörde das deutsche oder ausländische Recht anzuwenden hat, bestimmt sich nach dem internationalen Privatrecht.

  • Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe:

    • Im Zeitpunkt der Eheschließung müssen die rechtlichen Voraussetzungen (Ledigkeit, Mindestalter) zur Eheschließung für beide Verlobte nach ihrem Heimatrecht erfüllt sein.

    • Hinsichtlich der Form der Eheschließung muss das Recht am Ort der Eheschließung gewahrt werden.

  • Für den Nachweis einer im Ausland geschlossenen Ehe dient die ausländische Heiratsurkunde.

Internationales Scheidungsrecht

Bei einer internationalen Scheidung findet die Rom III Verordnung der EU Anwendung.

  • Diese gibt vor, welches nationale Recht auf eine Scheidung für ein Ehepaar im internationalen Kontext anzuwenden ist.

  • Die Rom III Verordnung umfasst das materielle Scheidungsrecht. 

    • Vermögensrechtliche Folgen der Ehe, Unterhaltspflichten, sowie Fragen des Namens der Ehegatten, die elterliche Sorge und Erbschaften, sind ausgenommen.

  • Nach der Rom III Verordnung können die Ehegatten im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung eine Rechtswahl treffen.

  • Wurde keine Rechtswahl getroffen, richtet sich das Scheidungsrecht meist nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung.

    • Dieser wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt: Der Schwerpunkt familiärer und beruflicher Kontakte spielt eine große Rolle.

  • Haben die Eheleute keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, aber eine gemeinsame Staatsangehörigkeit ist das Scheidungsrecht hiernach zu bestimmen.

Anerkennung einer Scheidung

  • Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Deutschland

    • Grundsätzlich wird die ausländische Entscheidung erst nach Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung für den deutschen Rechtsbereich wirksam.

  • Anerkennung einer deutschen Scheidung im Ausland

    • Zur Klärung der Eheschließungsvoraussetzungen bei bi-nationalen Ehen oder bei der Durchsetzung von vermögensrechtlichen Ansprüchen ist es häufig erforderlich, dass ein deutscher Scheidungsbeschluss im Ausland anerkannt und in die dortigen Personenstandsregister eingetragen wird.

    • Üblicherweise ist für die Anerkennung deutscher Scheidungsbeschlüsse eine Entscheidung der dortigen Gerichte oder Behörden erforderlich.

    • In der EU werden bestimmte deutsche Scheidungsbeschlüsse in einem anderen EU-Mitgliedstaat (außer Dänemark) regelmäßig anerkannt, ohne dass es zuvor eines gerichtlichen Verfahrens bedarf.

  • Eine Kanzlei für internationales Familienrecht klärt Sie umfassend über die bestimmten Verfahren auf und gibt Ihnen eine individuelle Auskunft zu Ihrer Rechtslage.

Unterhaltsrecht mit internationalen Bezügen

Ein Auslandsbezug des Unterhaltsrechts ist immer dann gegeben, wenn sich entweder die unterhaltsberechtigte Person oder die zur Unterhaltszahlung verpflichtete Person im Ausland befindet.

  • In Europa existiert kein einheitliches Unterhaltsrecht.

    • Zunächst muss ermittelt werden, welches Gericht international zuständig ist.

    • Vorrangig gilt die Europäische Unterhaltsverordnung (EuUnthVO) für alle Mitgliedstaaten der EU. 

    • Dadurch kann beispielsweise auch das im Ausland lebende Elternteil in Anspruch genommen werden, wenn das Kind in Deutschland lebt.

  • Die Parteien können hinsichtlich bestehender und zukünftiger Unterhaltsstreitigkeiten eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen.

    • Handelt es sich um den Unterhalt für ein minderjähriges Kind, ist dies nicht möglich.

    • Dann ist das Gericht am Aufenthaltsort des Kindes zuständig. 

  • Das Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) bestimmt die Anwendbarkeit des Familienrechts. 

    • Es gilt für alle Mitgliedsstaaten und Nichtmitgliedstaaten.

    • Mit Ausnahme des Kindesunterhaltes kann auch hier eine Rechtswahl getroffen werden. 

  • Sind Sie als Unterhaltspflichtiger selbst ins Ausland gezogen, können Sie mithilfe eines Anwalts Anpassungen durchsetzen. 

    • Abhängig von den Lebenshaltungskosten kann dies zu einer Erhöhung oder Reduzierung des Unterhaltsanspruchs führen.

Professionelle Expertise im Internationalen Familienrecht

Mit dem zunehmenden Aufkommen internationaler Familienkonstellationen gewinnt das Internationale Familienrecht an immer größerer Bedeutung. Unsere Kanzlei für Familienrecht ist speziell auf diese Entwicklungen ausgerichtet und bieten Ihnen fundierte Beratung in sämtlichen Angelegenheiten des Internationalen Familienrechts.

Im Bereich der Scheidung unterstützen wir Sie kompetent bei der rechtssicheren Durchführung von Scheidungsverfahren mit Auslandsbezug. Dabei stehen wir Ihnen zur Seite, wenn es um die Einleitung eines Anerkennungsverfahrens geht, und beraten Sie umfassend hinsichtlich der kosteneffizientesten Umsetzung Ihrer Scheidung. Planen Sie eine Hochzeit im Ausland? Mit unserer Expertise wird Ihre Ehe rechtssicher anerkannt.

Auch im internationalen Unterhaltsrecht sind wir für Sie tätig: Wir setzen uns engagiert für die Erwirkung und Vollstreckung internationaler Unterhaltstitel ein. Falls der Unterhaltspflichtige ins Ausland verzogen ist, berücksichtigen wir mögliche Anpassungen aufgrund veränderter Lebenshaltungskosten im Ausland.

Unsere Kanzlei für internationales Familienrecht verfügt über umfassende und langjährige Erfahrungen im Umgang mit internationalen Fällen. Um Ihnen eine ganzheitliche Beratung zu gewährleisten, pflegen wir regelmäßig enge Zusammenarbeit mit Kollegen aus dem Ausland

Das internationale Familienrecht befasst sich mit rechtlichen Fragen, die sich aus grenzüberschreitenden Familienbeziehungen ergeben. Es umfasst Regelungen zu Eheschließung, Scheidung, elterlicher Verantwortung, Unterhalt, Sorgerecht und Adoption.
Grundsätzlich gilt bei der Eheschließung das Recht des Landes, in dem die Eheschließung stattfindet. In einigen Fällen können auch internationale Abkommen oder Verträge Einfluss auf die Eheschließung haben, insbesondere wenn es um die Anerkennung von Ehen zwischen verschiedenen Ländern geht.
Vereinbarungen mit Auslandsbezug müssen den Wirksamkeitserfordernissen des deutschen Rechts entsprechen. Die gesetzlich vorgesehenen Wertungen für den Scheidungsfall dürfen nicht so weit außer Kraft gesetzt werden, dass von ihrem Wesenskern nicht mehr übrig bleibt.
Für das bei einer Scheidung besonders relevante Güterrecht gilt die EU-GüVO. Darin haben sich die europäischen Staaten darauf geeinigt, dass für Ehen das Recht des Staates gelten soll, in dem die Ehepartner nach der Heirat ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Für die Anerkennung einer im Ausland durchgeführten Scheidung muss in Deutschland ein Antrag auf Anerkennung bei der jeweiligen Landesjustizverwaltung gestellt werden. Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist bei einer Scheidung innerhalb der EU oder im Heimatstaat der beiden Eheleute nicht notwendig
Dies ist abhängig vom anwendbaren Recht. Viele Ausländische Rechtsordnung haben eine sogenannte Errungenschaftsgemeinschaft. Alles, was während der Ehe erworben wurde, gehört den Eheleuten gemeinsam. In Deutschland gibt es einen Zugewinnausgleich, sodass ein Ehepartner einen Vermögensausgleich erhält.
Die EU-Güterrechtsverordnung vom 29.1.2019 bestimmt den Güterrechtstatus der Ehepartner bei der Scheidung. Haben Sie nichts vereinbart, gilt bis zum 29.1.2019 der gesetzliche Güterstand des Landes Ihrer Staatsangehörigkeit. Danach gilt das Recht des Staates, Ihres ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsorts.
Ohne Unterhaltstitel muss zunächst geprüft werden, in welchem Land das Verfahren betrieben werden muss und welches Recht anwendbar ist. Hierfür gibt es verschiedene internationale Abkommen. Ist der Unterhaltspflichtige ins Ausland gezogen, kann dies zu Reduzierung oder Erhöhung der Unterhaltskosten führen.
Es finden sich Regelungen im EU-Recht, in völkerrechtlichen Übereinkommen und im nationalen Recht. Darin ist festgelegt, dass alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der elterlichen Verantwortung und zum Schutz des Kindes in allen anderen EU-Mitgliedsstaaten (außer Dänemark) automatisch anerkannt werden.
Eine Scheidung in Deutschland ist unproblematisch, wenn die Ehepartner eine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben. Dann sind die Gerichte des Heimatlandes für die Scheidung zuständig. Haben beide Gatten im selben Land ihren „gewöhnlichen Aufenthalt”, sind die Gerichte dieses Landes zuständig.

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