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Damit bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels alles rechtlich korrekt verläuft, gibt es folgende Dinge zu beachten:
Um Ihren Aufenthaltstitel ordnungsgemäß zu beantragen, sollten folgende Punkte beachtet werden:
Jeder Ausländer aus einem Drittstaat benötigt eine Aufenthaltserlaubnis.
Drittstaaten umfassen alle nicht zum EWR gehörenden Länder (Europäischer Wirtschaftsraum).
Ein längerer Aufenthalt ist ab einer Dauer von 90 Tagen möglich.
Bürger der Schweiz, des Vereinigten Königreichs oder der Türkei benötigen spezielle Aufenthaltsdokumente wie z.B. -CH, -GB oder gemäß dem Assoziierungsabkommen mit der Türkei.
Es gibt befristete und unbefristete Aufenthaltstitel.
Befristete Titel umfassen das Visum, die Blaue Karte der EU (EU-Blue Card) und die Aufenthaltserlaubnis.
Unbefristete Titel beinhalten die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
Der Aufenthaltstitel berechtigt nicht automatisch zur Erwerbstätigkeit; diese muss separat beantragt werden.
Der Beantragungsprozess verläuft grundsätzlich wie folgt:
Ein Antrag muss gestellt werden, meist in schriftlicher Form mittels eines Formulars.
Erforderliche Unterlagen sind ein gültiger Reisepass, eine Meldebescheinigung, ein Mietvertrag sowie Nachweise zur Krankenversicherung und zur Lebensunterhaltssicherung.
Wenn die Ausländerbehörde nicht innerhalb von 3 Monaten entscheidet, kann eine Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Es besteht die Möglichkeit, eine Fiktionsbescheinigung als vorläufigen Pass zu beantragen, während des Übergangs.
Verlängerungen müssen rechtzeitig beantragt werden.
Je nach Art des Aufenthaltstitels gelten unterschiedliche Voraussetzungen. Für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis sind dies beispielsweise:
Gesicherter Lebensunterhalt durch ausreichende Krankenversicherung.
Identitätsnachweis (Pass).
Erforderliches Visum für die Einreise (kann bei der Auslandsvertretung: Botschaft/Konsulat beantragt werden), abgesehen von bestimmten Ländern und Einzelfällen (z.B. Syrien, Ukraine).
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis von mindestens fünf Jahren.
Kein laufendes Strafverfahren.
Gute Deutschkenntnisse und Kenntnisse über die deutsche Gesellschaft (Einbürgerungstest).
Mind. 60 Monate eingezahlte Beiträge in die Rentenversicherung.
Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung
Die Aufenthaltserlaubnis kann aus verschiedenen Gründen erlöschen:
Ablauf der Geltungsdauer.
Eintritt einer auflösenden Bedingung.
Rücknahme/Widerruf durch die Behörde.
Ausweisung durch die Ausländerbehörde.
Ausreise ohne Rückkehr innerhalb von 6 oder 12 Monaten.
Verurteilung wegen einer Straftat.
Trennung/Scheidung.
Bei Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis besteht Ausreisepflicht. Die Ausländerbehörde kann eine Abschiebung veranlassen. Es besteht die Möglichkeit, mittels gerichtlichem Eilantrag gegen die sofortige Vollziehung vorzugehen.
Sie können ein nationales Visum bei den Botschaften und Konsulaten der Bundesrepublik Deutschland beantragen. Dafür müssen Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und eine Gebühr von 75 EUR entrichten. Die Bearbeitungszeit kann mehrere Monate betragen.
Wenn Sie einen Antrag gestellt haben, muss die zuständige Ausländerbehörde innerhalb von 3 Monaten eine Entscheidung treffen. Falls sie innerhalb dieser Frist keine Entscheidung trifft, können Sie vor dem Verwaltungsgericht (VG) eine Untätigkeitsklage einreichen und eine Entscheidung der Behörde gerichtlich erzwingen.
Ausländische Staatsbürger aus einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben in Deutschland die Möglichkeit, ohne weitere Voraussetzungen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wenn es sich um Staatsangehörige von Drittstaaten handelt, ist es erforderlich, zunächst eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU zu beantragen.
Um eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, benötigen Sie in der Regel folgende Dokumente: einen gültigen Pass, eine Meldebescheinigung, einen Wohnnachweis, einen Nachweis über ausreichenden finanziellen Mittel sowie eine Krankenversicherung.
Grundsätzlich ist es für Inhaber eines Aufenthaltstitels möglich, ohne Beschränkungen im Schengenraum zu reisen. Wenn jedoch die Aufenthaltsgestattung Bedingungen auferlegt, die die Reisefreiheit einschränken, kann es notwendig sein, vorab eine Genehmigung der Reise bei der Ausländerbehörde einzuholen.
Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Aufenthaltstiteln: unbefristete und befristete. Zu den unbefristeten Titeln zählen die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Die Gültigkeitsdauer dieser Titel variiert je nach individuellem Fall.
Hingegen handelt es sich bei Visum, Blauer Karte der EU und Aufenthaltserlaubnis um befristete Aufenthaltstitel. Auch hier ist die Gültigkeitsdauer je nach Fall verschieden.
Durch den Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis haben Personen, die nicht aus Deutschland stammen, die Möglichkeit, eine berufliche Tätigkeit in Deutschland auszuüben.
Ein Aufenthaltstitel kann von der Ausländerbehörde wieder zurückgenommen und widerrufen werden. Es besteht die Möglichkeit einer Rücknahme, wenn die Aufenthaltserlaubnis unrechtmäßig erlangt wurde, zum Beispiel durch Täuschung. Ein Widerruf ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
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