Es kommt leider nicht ganz unerwartet, dass bereits in kürzester Zeit nach dem Sturz Assads die ersten Aussagen deutscher Politiker getätigt wurden, dass nun die Situation und der Status der syrischen Flüchtlinge in Deutschland überprüft werden, und eine großangelegte Rückkehr stattfinden solle. Das Bundesamt für Migration hat nun alle Entscheidungen über Asylanträge ausgesetzt.
Sollten Sie betroffen sein: Bewahren Sie Ruhe. Eine Aussetzung von Entscheidungen des BAMF über Neuanträge ist nur logisch, eben weil derzeit keine Einschätzung über die jetzige und zukünftige Situation möglich erscheint. Die Zukunft in Syrien ist noch völlig ungeklärt. Ohne eine halbwegs verlässliche Prognose über die Zukunft Syriens werden wesentliche Änderungen im Status der Geflüchteten nur schwerlich möglich sein. Auch aus Verwaltungsgründen wäre derzeit eine großangelegte Rückführungsaktion in der Praxis extrem aufwändig und unrealistisch.
Trotzdem herrscht verständlicherweise eine große Unsicherheit, insbesondere über folgende Fragen:
Kann der Asylstatus, inklusive einem subsidiären Schutz und Abschiebungsverbot, entzogen werden, wenn sich die Situation in Syrien stabilisiert? Wie verhält es sich dann mit dem Aufenthaltstitel? Wie verhält es sich mit einer Einbürgerung? Wie mit einer Niederlassungserlaubnis? Sollte sich die Situation tatsächlich wesentlich verbessern, wie verhält es sich mit meinem Aufenthaltsrecht in Deutschland, wenn ich nach Syrien zurückkehre?
Stark verkürzt ausgedrückt: Der Asylstatus inklusive dem subsidiären Schutz und dem Abschiebungsverbot kann (und soll) tatsächlich widerrufen werden, wenn sich die Sachlage im betroffenen Land wesentlich ändert. Der weggefallene Asylstatus lässt zwar einen auf dem Asylstatus basierenden Aufenthaltstitel nicht automatisch unwirksam werden, jedoch kann (und soll) die Ausländerbehörde diesen Titel anschließend widerrufen. Dabei ist zu beachten, dass die Ausländerbehörde dies kann, aber nicht muss. An dieser Stelle muss dann auch geprüft werden, ob ein anderer, asylunabhängiger Aufenthaltstitel in Betracht kommt.
Eine Einbürgerung kann nicht widerrufen werden, wenn nachträglich Asylgründe wegfallen. Eine Niederlassungserlaubnis, die auf Grund des Asylstatus erteilt wurde (§ 26 Abs. 3 AufenthG, § 9 AufenthG), allerdings schon! Wenn Sie sich freiwillig entscheiden, in der Zukunft nach Syrien zurückzukehren, und nicht deutscher Staatsbürger sind, wird Ihr Aufenthaltstitel verfallen (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG).
Wie geht es nun weiter?
Wie bereits gesagt: Keine Panik. Im Allgemeinen ist es aber empfehlenswert, sich frühzeitig um einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel (oder zumindest die Überprüfung, ob und seit wann ein Anspruch auf einen solchen vorliegt) oder eine Einbürgerung zu kümmern.