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Rechtsanwalt Kündigungsschutzklage Köln

Dienstleistung im Arbeitsrecht

Kündigungsschutzklage - Mein Mittel gegen ungerechte Kündigung

Droht Ihnen die Kündigung oder wurden Sie bereits entlassen? Wurden Sie unter falschem Vorwand gekündigt oder sind die vom Arbeitgeber angeführten Kündigungsgründe nicht zutreffend? Wenn Sie von einer Kündigung betroffen sind, empfinden Sie dies zu Recht als ungerecht: Häufig sind Kündigungen offensichtlich unwirksam. Die Erfolgschancen, sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung zur Wehr zu setzen, sind also hoch.

Ich verstehe, wie belastend dieses Thema sein kann; schließlich hängt an dem Arbeitsverhältnis Ihr Lebensunterhalt. Wenn das Kündigungsschreiben im Briefkasten landet, kann dies schnell nicht nur finanzielle, sondern auch soziale Probleme nach sich ziehen. Es ist daher umso wichtiger, professionellen Rat einzuholen. Als Rechtsanwalt weiß ich, wie Arbeitnehmer sich gegen Kündigungen wehren können. Es ist entscheidend, dass Sie umgehend handeln, denn im Arbeitsrecht gilt eine kurze Kündigungsfrist von 2 Wochen.

So wehren Sie sich erfolgreich

Um Sie erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage verteidigen zu können, sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

Klagefrist

  • Die Klage muss innerhalb von 3 Wochen erhoben werden.
  • Falls die Klage nicht fristgerecht erhoben wird, gilt die Kündigung als wirksam.

Arbeitsamt

  • Unabhängig davon, ob Sie klagen oder nicht: Melden Sie sich umgehend beim Arbeitsamt als arbeitssuchend.
  • Versäumen Sie die Frist, verlieren Sie Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld I.

Behinderten- oder Schwangerschaftsnachweis

  • Reichen Sie Ihren Behinderten- oder Schwangerschaftsnachweis ein, sofern vorhanden und nicht bereits während des Arbeitsverhältnisses geschehen.
  • Gegen eine bereits ausgesprochene Kündigung müssen Sie dennoch klagen.

Betriebsrat (soweit vorhanden)

  • Konsultieren Sie den Betriebsrat.
  • Der Arbeitgeber muss vor jeder Kündigung die Kündigungsgründe dort vorlegen und sich anhören lassen.
  • Wenn der Betriebsrat Ihrer Kündigung widersprochen hat, erhöht das Ihre Chancen.
  • Notieren Sie Ihre Arbeitsumstände möglichst genau.

Vorsicht bei Absprachen mit dem Arbeitgeber:

  • Achten Sie auf Aufhebungsverträge, Zusagen zur Kündigungsrücknahme und Prozessbeschäftigungsverträge.
  • Aufhebungsverträge können einerseits eine Abfindung beinhalten, andererseits kann Ihr Arbeitslosengeld I für einige Zeit gesperrt werden.
  • Versprechen zur Kündigungsrücknahme sind nur schriftlich gültig; mit mündlichen Zusagen versuchen Arbeitgeber, die Arbeitnehmer zur Einhaltung der Kündigungsfrist zu bewegen.
  • Ihr Anspruch auf Gehaltsnachzahlung bei einer gewonnenen Kündigungsschutzklage entfällt, wenn Sie ungerechtfertigt eine angebotene Prozessbeschäftigung ablehnen.

Arbeitsgericht

  • Ziel ist die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses, jedoch enden Prozesse häufig in einer Abfindung.
  • Das Gericht besteht aus einem hauptamtlichen Richter.
  • Bei keiner Einigung findet ein Kammertermin statt mit: Richter und 2 Laienrichtern (jeweils einen Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite).

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Wie ich Ihnen helfen kann

Bei einer Kündigung stehe ich an Ihrer Seite, um das Beste daraus zu holen. Mit meiner langjährigen Praxiserfahrung berate und vertrete ich Sie im Kündigungsschutzprozess: vom Kündigungsschreiben bis zum Arbeitsgericht. Entscheidend ist es, die Umstände der Kündigung aufzuklären. Je nach Erfolgsaussichten ist es wichtig, auf die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses zu pochen oder eine Abfindung zu verhandeln. Meine Maxime ist eine verträgliche Lösung, die Ihren Rechten und Ansprüchen entspricht.

Wenn Sie mein Mandant sind, übernehme ich die Korrespondenz mit Ihrem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, dem Arbeitsgericht und den Behörden, um Ihnen in dieser schwierigen Phase möglichst viel Stress abzunehmen. Gerne bespreche ich vorab Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre potenziellen Ansprüche gegen den Arbeitgeber, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.

Die Kosten eines Kündigungsschutzprozesses setzen sich auf Gerichts- und Anwaltskosten. Sie berechnen sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe ist vom Streitwert abhängig, der in einem Kündigungsschutzverfahren 3 Bruttomonatsgehälter bemisst.

Die Frist für die Klage beträgt gemäß dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) 3 Wochen. Im Allgemeinen ist es möglich, auch zu einem späteren Zeitpunkt eine Klage einzureichen. Allerdings wird der Kündigungsgrund, selbst wenn er ungerechtfertigt ist, als wirksam erachtet, weshalb die Kündigungsschutzklage als unbegründet zurückgewiesen wird.

Während eine außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis unverzüglich beendet, muss bei einer ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist zunächst abgewartet werden. Eine Begründung ist hierbei nicht erforderlich, jedoch ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Sozialauswahl zu treffen. Eine außerordentliche Kündigung kann nur aus bestimmten Gründen ausgesprochen werden.
Die Frist für eine ordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Diese hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab und beträgt zwischen 1 und 7 Monaten. Als Arbeitnehmer habe ich die Möglichkeit, innerhalb eines Monats zu kündigen. Abweichungen können durch Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen geregelt werden.
Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die Kündigung schriftlich zu erfolgen. Das bedeutet, dass das Kündigungsschreiben auf Papier verfasst und von Hand unterschrieben werden muss. Elektronische Formen wie SMS, E-Mail, PDF oder elektronische Signaturen sind nicht zulässig.
Das Arbeitsgericht ist für sämtliche zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wie beispielsweise bei einer Kündigungsschutzklage, sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht des Bezirks, in dem der Arbeitnehmer in der Regel seine Arbeitsstelle hat oder die Betriebsstätte liegt.
Ein Aufhebungsvertrag stellt eine Alternative zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. In diesem Zusammenhang sind weder Kündigungsfristen noch eine Sozialauswahl zu berücksichtigen. Schließe ich jedoch einen Aufhebungsvertrag ab, verhängt das Arbeitsamt eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld I.
Ein Arbeitsverhältnis kann ebenfalls durch einen Aufhebungsvertrag, der auch als Auflösungsvertrag bezeichnet wird, beendet werden. In diesem Vertrag können die Parteien unter anderem eine Abfindung oder Wettbewerbsverbote vereinbaren. Es ist jedoch wichtig, dass die Schriftform, wie sie auch bei einem Kündigungsschreiben gefordert wird, eingehalten wird.
Ein Arbeitnehmer hat im Allgemeinen keinen Anspruch auf eine Abfindung nach einer Kündigung. Allerdings kann eine Abfindungsvereinbarung in einem Aufhebungsvertrag getroffen werden.
Das Ziel der Kündigungsschutzklage besteht darin, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen. Falls die Kündigung unwirksam ist, setzt sich das Arbeitsverhältnis fort. In der Regel enden Kündigungsschutzprozesse jedoch mit einem Vergleich, der auch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses umfasst.

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