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Blaue Karte EU – Kündigung und Arbeitgeberwechsel

Fachbeitrag im Migrationsrecht

Blaue Karte EU – Kündigung und Arbeitgeberwechsel

Sie haben Ihre Blaue Karte EU erhalten, aber der Arbeitsplatz entspricht nicht Ihren Erwartungen? Ihr Arbeitgeber übt Druck aus, Sie könnten Ihre Arbeitsstelle und damit Ihre Aufenthaltserlaubnis verlieren? Sie haben einen anderen Arbeitgeber gefunden, Sie möchten kündigen, oder Sie werden sogar gekündigt? 

Zunächst: Lassen Sie sich nicht von Ihrem Arbeitgeber unter Druck setzen! Ein Verlust des Arbeitsplatzes bedeutet nicht, dass Sie sofort Ihre Blaue Karte verlieren und/oder gar das Land verlassen müssen! Einiges ist jedoch zu beachten: 

Sie brauchen keine Erlaubnis der Ausländerbehörde, um Ihren Arbeitsplatz zu wechseln, Sie müssen allerdings (nur) innerhalb des ersten Jahres mit der Blauen Karte den Wechsel dort unverzüglich bekanntgeben – und die Behörde kann den Wechsel zunächst für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieser Zeit ganz ablehnen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der neue Arbeitsplatz nicht mehr den Anforderungen einer Blauen Karte EU entspricht. 

Gut zu wissen: 

  • Auch ein Arbeitsplatzwechsel beim selben Arbeitgeber fällt in der Regel unter diese Regelung. 

  • Sie sind verpflichtet, der Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Erteilungsvoraussetzungen hat – insbesondere ein niedrigeres Gehalt unter dem Mindestgehalt für eine Blaue Karte! Lassen Sie sich keinesfalls auf derartige Abmachungen (bspw. „da Sie nun die Blaue Karte bekommen haben, könne man das Gehalt ja wieder heruntersetzen“) mit dem Arbeitgeber ein! 

  •  Wenn die Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Aussetzung zu keinem Ergebnis kommt, gilt der Wechsel als erlaubt.

Im Zweifelsfall überprüfen Sie unbedingt vorab die neue Arbeitsstelle, ob Sie den Anforderungen entspricht. So vermeiden Sie, dass schlimmstenfalls der Wechsel abgelehnt wird, nachdem Sie bereits gekündigt haben, und Sie die blaue Karte verlieren. 

Sie wurden oder werden gekündigt? Sie wollen kündigen, ohne bereits einen neuen Arbeitgeber gefunden zu haben? Die Blaue Karte erlischt dann nicht automatisch! Die Behörde kann den Aufenthaltstitel befristen (sie muss aber nicht), und zwar für bis zu sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit. Bei dieser Entscheidung spielt es auch eine Rolle, ob Arbeitslosengeld bezogen werden kann und wie lange der Aufenthaltstitel noch gültig ist. Sie haben also Zeit, sich eine neue Beschäftigung zu suchen. Dies können also drei, sechs oder die Anzahl der Monate bis zum offiziellen Ablauf der Blauen Karte sein. Eine frühzeitige Anzeige bei der Ausländerbehörde zur Klärung der Angelegenheit ist unbedingt notwendig! 

Gut zu wissen: 

  • Sollten Sie keinen Arbeitsplatz in der Restlaufzeit der Blauen Karte finden, können Sie sich auf eine Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche bewerben.

  • Der (ehemalige) Arbeitgeber hat die Verpflichtung, die Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen über die Bedingung des Arbeitsverhältnisses zu informieren. Vermeiden Sie es nach Möglichkeit, dass die Behörde erst nach Wochen vom Arbeitgeber die Information erlangt, aber nicht von Ihnen. 

Wenn Sie sich unsicher sind oder wenn Sie Unterstützung bei der Kommunikation mit den Behörden suchen – wir unterstützen Sie gerne. 

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