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Das Familienrecht betrifft jeden
Um den Ansprüchen komplexer werdender Familienverhältnisse gerecht zu werden, kommt dem Familienrecht eine entscheidende Bedeutung zu. Dieses Rechtsgebiet ist grundrechtlich durch Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) geschützt. Hierin wird betont, dass Ehe und Familie besonders vom Staat zu schützen sind. Unter dem Begriff Ehe wird das traditionelle Modell verstanden, welches durch das Eheöffnungsgesetz im Jahr 2017 um die gleichgeschlechtliche Ehe erweitert wurde. Ehegatten haben die Freiheit, die Ehe nach ihren Vorstellungen einzugehen und zu gestalten, insbesondere hinsichtlich des Güterrechts, in dem sie leben möchten. Nicht in den Anwendungsbereich des Eherechts fallen eingetragene Lebenspartnerschaften sowie nichteheliche Lebensgemeinschaften. Diese werden unter den weiteren Begriff der Familie subsumiert. Hierunter fallen auch andere Verwandte, insbesondere Kinder, unabhängig davon, ob sie biologischer oder rechtlicher Natur sind (z.B. durch Adoption oder Anerkennung der Vaterschaft). Damit gehen auch Elternrechte einher. Eltern haben das Recht ihre Kinder zu erziehen, aber auch die Pflicht, für sie zu sorgen. Hieraus ergeben sich Sorge- und Umgangsrechte, Entscheidungsrechte in Erziehungsfragen sowie Unterhaltspflichten. In allen Bereichen hat das Wohl des Kindes höchste Priorität.
Das Familienrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragrafen §§ 1297-1921 geregelt. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt zusätzlich das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Streitigkeiten im Familienrecht richten sich nach dem Familienverfahrensgesetz (FamFG). Das FamFG unterscheidet zwischen Familien- und Familienstreit in den Paragrafen §§ 111 und 112 FamFG. Familiensachen betreffen Gewaltschutzsachen, Fragen der Abstammung, Adoption oder sonstige Haushalts- und Erziehungsfragen. Familienstreitsachen beinhalten insbesondere das Güterrecht, Unterhaltspflichten und Versorgungsausgleich. Scheidungsverfahren in Verbindung mit dem Trennungsjahr sind Teil der Ehesachen. Gemäß Paragraf § 12 der Fachanwaltsordnung (FAO) umfasst das Familienrecht auch Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial- und Steuerrecht sowie ein familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht. Einschlägig sind demnach auch Fragen zum gemeinsam geführten Unternehmen bis hin zur Höhe des Unterhaltsanspruchs nach der Düsseldorfer Tabelle. Zuständig sind Familiengerichte, also eigene Abteilungen der Amtsgerichte, sowie das Oberlandesgericht in folgender Instanz. Diese stehen in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Jugendämtern.
Sie möchten sich einvernehmlich scheiden lassen? Sie haben gemeinsame Kinder oder gemeinsames Vermögen und möchten sich deshalb im Guten trennen? Scheidungen können nur in einem gerichtlichen Scheidungsverfahren beschlossen werden. Die Einreichung eines Scheidungsantrags sowie Verfahren über Unterhalt und Versorgungsausgleich unterliegen dem Anwaltszwang. Daher ist es uns wichtig, dass Sie in einem Prozess professionell vertreten sind. Unser Ziel ist Ihre faire Scheidung. Um keine Ansprüche zu verpassen oder später auf Kosten sitzen zu bleiben, beraten wir Sie umfassend. So begleiten wir Sie vom Trennungsjahr bis zum Scheidungsbeschluss. Vor dem Scheidungsantrag berechnen wir Ihre Unterhalts- und Ausgleichsansprüche. Wir korrespondieren mit dem Ehepartner und finden eine verträgliche Lösung über das Sorgerecht und den Zugewinnausgleich. Unsere Maximen sind das Kindeswohl und eine gerechte Unterhaltsvereinbarung.
Die Fragen, mit denen Sie konfrontiert sind, können kompliziert sein und zu schwierigen und belastenden Situationen führen. Vor allem Kinder leiden häufig unter diesen Umständen. Als Rechtsanwälte für Familienrecht sind wir dafür da, Ihnen zu helfen. Wir kümmern uns um alle Angelegenheiten des Familienrechts und sorgen dafür, dass Sie Ihr Recht bekommen. Durch rechtliche Unterstützung erleichtern Sie Ihre Situation und verteidigen sich vor und außerhalb des Gerichts. Zu unseren Leistungen gehören:
Eheschließung
Einvernehmliche Scheidung/Trennung
Nicht einvernehmliche Scheidung
Der Güterstand bezieht sich auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Wenn die Eheleute keine andere Vereinbarung getroffen haben, gilt der gesetzlich geregelte Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Gemäß dieser Regelung verwalten beide Ehepartner ihr Vermögen unabhängig voneinander.
Das Trennungsjahr dauert in der Regel 12 Monate. Es kann jedoch in bestimmten Härtefällen verkürzt werden, zum Beispiel wenn das Zusammenleben für einen der Partner unzumutbar ist oder der andere Partner sich schwerwiegend falsch verhalten hat.
Eine Ehe kann erst dann geschieden werden, wenn sie als gescheitert angesehen wird. Nach dem Ablauf des Trennungsjahres wird davon ausgegangen, dass die Ehe zerrüttet ist. Das Zerrüttungsprinzip hat das Schuldprinzip abgelöst, wodurch die spezifischen Gründe für die Scheidung irrelevant geworden sind.
Grundsätzlich behalten die Eltern nach einer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht und müssen sich daher einvernehmlich einigen. In Angelegenheiten des täglichen Lebens kann der Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält, entscheiden. Falls es Uneinigkeit gibt, kann das Familiengericht einem Elternteil die Entscheidungsgewalt übertragen. Die oberste Priorität ist hierbei das Wohl des Kindes.
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