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Ihre Kanzlei Kontny. Immer für Sie da
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Subbelratherstraße 15a
50823 Köln
Öffnungszeiten
Mo. – Do. 09:00 – 17:00
Suchen Sie und Ihr Partner noch nach einem geeigneten Anwalt für Ihre einvernehmliche Scheidung? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf!
Die einvernehmliche Scheidung ist die kostengünstigste Option unter allen Scheidungsmöglichkeiten, da nur ein Rechtsanwalt bezahlt werden muss. Die Kosten für das Verfahren werden im Gerichtskostengesetz und im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Dort sind unter anderem die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten festgelegt. Diese Werte richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich aus dem Nettoeinkommen beider Ehegatten multipliziert mit drei Monaten ergibt. Gegebenenfalls kommen noch 10% für den Versorgungsausgleich hinzu. Falls die Ehepartner kein regelmäßiges Einkommen haben, wird ein Quartalsdurchschnitt zur Berechnung herangezogen. Wenn einer der Ehepartner nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen, kann Verfahrenskostenhilfe (früher Prozesskostenhilfe) gewährt werden. Um diese Hilfe zu bekommen, müssen Sie als Antragsteller bedürftig sein und Ihr Prozessaussicht auf Erfolg haben.
Welche Anforderungen müssen erfüllt sein, um eine einvernehmliche Scheidung durchführen zu können?
Neben der gemeinsamen Einigung über die Scheidung der Ehe, sind weitere Voraussetzungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erläutert.
Da es keine offizielle Stelle gibt, bei der Eheleute eine Trennung anzeigen können, kann der neue Mietvertrag oder eine Meldebescheinigung als Nachweis herangezogen werden. Auch Zeugen können bestätigen, seit wann das Ehepaar getrennt lebt. Wenn sich die Eheleute innerhalb derselben Wohnung getrennt haben, genügt auch eine schriftliche Vereinbarung.
Wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens zu tragen, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe beim Staat zu beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller bedürftig ist und das Verfahren Aussicht auf Erfolg hat. In unserer Kanzlei unterstützen wir Sie gerne dabei, den Antrag einzureichen und vertreten Ihre Interessen im Verfahren.
Das Elternteil, bei dem sich das gemeinsame minderjährige Kind nicht ständig aufhält, ist gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dazu verpflichtet, den sogenannten Barunterhalt zu leisten. Bei volljährigen Kindern, die sich in Ausbildung oder im Studium befinden, sind sowohl der Vater als auch die Mutter dazu verpflichtet, Unterhalt zu leisten.
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