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Las Vegas, Venedig oder tropische Palmen am Strand bieten häufig eine romantische Kulisse für eine Eheschließung. Dabei sollte jedoch nicht vergessen werden, dass die Eheschließung einen rechtlich bindenden Vertrag mit Auswirkungen in vielerlei Hinsicht darstellt.
Nicht automatisch bestimmt der Ort der Eheschließung die Rechtsordnung, nach der sich die anderen Rechtsverhältnisse der Eheleute wie das Namensrecht, Güterstand, Sorgerecht für Kinder richten.
Insbesondere bei Eheleuten mit unterschiedlicher Nationalität ist eine gesonderte Prüfung erforderlich.
Lassen Sie sich am besten zuvor von einem Rechtsanwalt beraten und erstellen Sie gegebenenfalls einen Ehevertrag.
Ob ein deutsches Gericht oder eine Behörde das deutsche oder ausländische Recht anzuwenden hat, bestimmt sich nach dem internationalen Privatrecht.
Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe:
Im Zeitpunkt der Eheschließung müssen die rechtlichen Voraussetzungen (Ledigkeit, Mindestalter) zur Eheschließung für beide Verlobte nach ihrem Heimatrecht erfüllt sein.
Hinsichtlich der Form der Eheschließung muss das Recht am Ort der Eheschließung gewahrt werden.
Für den Nachweis einer im Ausland geschlossenen Ehe dient die ausländische Heiratsurkunde.
Bei einer internationalen Scheidung findet die Rom III Verordnung der EU Anwendung.
Diese gibt vor, welches nationale Recht auf eine Scheidung für ein Ehepaar im internationalen Kontext anzuwenden ist.
Die Rom III Verordnung umfasst das materielle Scheidungsrecht.
Vermögensrechtliche Folgen der Ehe, Unterhaltspflichten, sowie Fragen des Namens der Ehegatten, die elterliche Sorge und Erbschaften, sind ausgenommen.
Nach der Rom III Verordnung können die Ehegatten im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung eine Rechtswahl treffen.
Wurde keine Rechtswahl getroffen, richtet sich das Scheidungsrecht meist nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung.
Dieser wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt: Der Schwerpunkt familiärer und beruflicher Kontakte spielt eine große Rolle.
Haben die Eheleute keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, aber eine gemeinsame Staatsangehörigkeit ist das Scheidungsrecht hiernach zu bestimmen.
Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Deutschland
Grundsätzlich wird die ausländische Entscheidung erst nach Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung für den deutschen Rechtsbereich wirksam.
Anerkennung einer deutschen Scheidung im Ausland
Zur Klärung der Eheschließungsvoraussetzungen bei bi-nationalen Ehen oder bei der Durchsetzung von vermögensrechtlichen Ansprüchen ist es häufig erforderlich, dass ein deutscher Scheidungsbeschluss im Ausland anerkannt und in die dortigen Personenstandsregister eingetragen wird.
Üblicherweise ist für die Anerkennung deutscher Scheidungsbeschlüsse eine Entscheidung der dortigen Gerichte oder Behörden erforderlich.
In der EU werden bestimmte deutsche Scheidungsbeschlüsse in einem anderen EU-Mitgliedstaat (außer Dänemark) regelmäßig anerkannt, ohne dass es zuvor eines gerichtlichen Verfahrens bedarf.
Eine Kanzlei für internationales Familienrecht klärt Sie umfassend über die bestimmten Verfahren auf und gibt Ihnen eine individuelle Auskunft zu Ihrer Rechtslage.
Ein Auslandsbezug des Unterhaltsrechts ist immer dann gegeben, wenn sich entweder die unterhaltsberechtigte Person oder die zur Unterhaltszahlung verpflichtete Person im Ausland befindet.
In Europa existiert kein einheitliches Unterhaltsrecht.
Zunächst muss ermittelt werden, welches Gericht international zuständig ist.
Vorrangig gilt die Europäische Unterhaltsverordnung (EuUnthVO) für alle Mitgliedstaaten der EU.
Dadurch kann beispielsweise auch das im Ausland lebende Elternteil in Anspruch genommen werden, wenn das Kind in Deutschland lebt.
Die Parteien können hinsichtlich bestehender und zukünftiger Unterhaltsstreitigkeiten eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen.
Handelt es sich um den Unterhalt für ein minderjähriges Kind, ist dies nicht möglich.
Dann ist das Gericht am Aufenthaltsort des Kindes zuständig.
Das Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) bestimmt die Anwendbarkeit des Familienrechts.
Es gilt für alle Mitgliedsstaaten und Nichtmitgliedstaaten.
Mit Ausnahme des Kindesunterhaltes kann auch hier eine Rechtswahl getroffen werden.
Sind Sie als Unterhaltspflichtiger selbst ins Ausland gezogen, können Sie mithilfe eines Anwalts Anpassungen durchsetzen.
Abhängig von den Lebenshaltungskosten kann dies zu einer Erhöhung oder Reduzierung des Unterhaltsanspruchs führen.
Internationale Familienkonstellationen gewinnen immer mehr an Bedeutung. Unsere Anwälte für Familienrecht haben sich dem Fortschritt angepasst und beraten Sie in allen Belangen des Internationalen Familienrechts.
Im Bereich der Scheidung helfen wir Ihnen bei der rechtssicheren Durchführung von Scheidungsverfahren mit Auslandsbezug. Wir unterstützen Sie bei der Einleitung eines Anerkennungsverfahrens und beraten Sie hinsichtlich der kostengünstigsten Durchführung einer Scheidung. Planen Sie eine Hochzeit im Ausland? Mit uns wird Ihre Ehe rechtssicher anerkannt.
Auch im Bereich des internationalen Unterhaltsrechts werden wir für Sie tätig: Wir helfen Ihnen bei der Erwirkung und Vollstreckung internationaler Unterhaltstitel. Ist der Unterhaltspflichtige ins Ausland gezogen? Dann kann es zu Unterhaltsanpassungen durch veränderte Lebenshaltungskosten im Ausland kommen.
Meine Kanzlei für internationales Familienrecht verfügt über vielfältige und langjährige Erfahrungen mit internationalen Fällen. Um Ihnen eine umfassende Beratung zu gewährleisten, arbeite ich in internationalen Fällen häufig mit Kollegen aus dem Ausland zusammen.
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